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Geld zurück: Fort- und Weiterbildungen von der Steuer absetzen

Wissen hat eine kurze Halbwertszeit. Umso wichtiger sind regelmäßige Fort- und Weiterbildungen. Damit diese steuerlich anerkannt werden, müssen sie laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) eindeutig dazu dienen, die „berufliche  Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“.

Häufig werden aktuelles Wissen und neue Fähigkeiten in relativ kurzer Zeit in Seminaren und Kursen vermittelt. Wenn der Arbeitgeber die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme steuerlich absetzen möchte, ist es wichtig, dass ein „ganz überwiegendes betriebliches Interesse“ besteht. Dieses ist gegeben, wenn der Mitarbeiter nach der Schulung im Betrieb breiter eingesetzt werden kann und die dafür beanspruchte Zeit ganz oder teilweise als Arbeitszeit angerechnet wird. Auch Sprachkurse können dazu zählen, vorausgesetzt die Sprachkenntnisse sind für das Aufgabengebiet des Mitarbeiters notwendig.

Keine Rolle spielt es, ob die Fortbildung am Arbeitsplatz, in anderen Betriebsräumlichkeiten oder extern stattfindet. Allerdings: Wenn die Weiterbildung im Rahmen einer Reise stattfindet, wird die betriebliche Veranlassung besonders unter die Lupe genommen. Was genau bedeutet das?

Hier mal ein Beispiel aus der Praxis:

Die deutsche Tochter eines großen skandinavischen Möbelproduzenten plant eine Weiterbildung zum Thema „Verkaufen im Luxussegment“ für seine 20 besten Vertriebsmitarbeiter. Die Firma ist unter anderem bekannt für ihre Sessel der Premium-Marke Stressless, ein Produkt im gehobenen Preissegment mit hoher Beratungsintensität. Da will Verkaufen gelernt sein – schließlich müssen die Mitarbeiter wissen, welche Argumente beim Kunden am besten greifen. Ein „ganz überwiegendes betriebliches Interesse“ ist also gegeben.

Die Firma hat sich für eine Tagung auf See entschieden, um neben der Vermittlung von fachlichem Know-How auch den Austausch und Zusammenhalt im Team zu stärken. Die Minikreuzfahrt mit der Color Line führt von Kiel nach Oslo und zurück: An Tag 1 legt das Schiff um 14 Uhr in Kiel ab und ist an Tag 3 um 10 Uhr wieder zurück. Die Gesamtreisezeit beträgt damit – umgerechnet auf einen Acht-Stunden-Tag – fast zwei volle Arbeitstage.

Die eigentliche Weiterbildung besteht aus drei Segmenten: einem dreistündigen Seminar am ersten Tag, einem zweistündigen Besuch bei einem Großkunden in Oslo sowie einem nochmals dreistündigen Workshop am Nachmittag des zweiten Tags. Für den Rest der Zeit hat der Möbelhersteller seinen Mitarbeitern Zeit für individuelle Diskussionen und Gespräche, also aus Sicht des Finanzamtes „Freizeit“, gewährt.

Die reine Tagungszeit beträgt acht Stunden, die Vertriebler sind jedoch insgesamt 13 Stunden ihrer regulären Arbeitszeit unterwegs. Die Kosten für die Tagung sind damit lediglich zu 8/13 steuerlich absetzbar. Die übrigen Kosten sind – da sie Incentive-Charakter haben – als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Artikel um ein stark vereinfachtes Beispiel handelt. Aufgrund der Komplexität des Themas kann keine Haftung übernommen werden. Jedes Finanzamt bewertet solche gemischt veranlassten Reisen individuell, so dass keine allgemein gültige Regel ableitbar ist. Eine Beratung beim Steuerfachmann ist daher empfehlenswert.