Sie benutzen eine veraltete Browserversion. Bitte führen Sie ein Update für Ihren Browser durch oder installieren Sie sich einen anderen Browser, z. B. Google Chrome oder Firefox.

Allgemeine Beförderungsbedingungen für Fährüberfahrten

Allgemeine Beförderungsbedingungen für Fährüberfahrten

1. Anwendungsbereich

Die Beförderung von Passagieren, Gepäck und Fahrzeugen erfolgt nach den nachfolgenden Passagierbeförderungsbedingungen der Color Line AS Oslo (CL) als ausführendes Unternehmen der Fährpassage. Für den Frachttransport gelten die Konnossementsbestimmungen der Reederei. Für Gruppenreisen gelten die Allgemeinen Beförderungs- und Reisebedingungen für Gruppenreisen. CL wird in Deutschland durch die Color Line GmbH, Kiel, vertreten, die Ansprechpartner für den Reisenden/die Reisende ist und CL umfassend rechtlich in Deutschland vertritt.

2. Anmeldung und Vertragsschluss, Buchungsbestätigung Fährüberfahrt
2.1 Mit der Anmeldung zur Beförderung bietet der Kunde/die Kundin Color Line den Abschluss des Beförderungsvertrages auf der Grundlage dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, per Telefon, schriftlich (per Post, per Telefax) oder elektronisch (per E-Mail / Internet) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder/die Anmelderin für alle in der Anmeldung genannten Teilnehmer und Teilnehmerinnen, für deren vertragliche Verpflichtungen der Anmelder/die Anmelderin wie für eigene haftet, wenn er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Es sind stets die vollen Namen der Reisenden, das Geschlecht, die Nationalität sowie das Alter obligatorisch anzugeben.
2.2 Für Fahrzeugreservierungen sind der Fahrzeugtyp, Länge und Höhe des Fahrzeuges (inkl. ggf. Dachgepäckträger), bei Anhängern die Gesamtlänge inkl. Zugstange anzugeben. Für die Strecke Kiel – Oslo – Kiel ist eine Kabinenbuchung obligatorisch. Es werden nur von Fahrern/Fahrerinnen begleitete Fahrzeuge befördert. Bei sämtlichem Gepäck muss es sich um persönliche Güter handeln. Möbel, Ausstellungsmaterial etc. müssen manifestiert werden und über Color Line Cargo zur Beförderung angemeldet werden.
2.3 Der Beförderungsvertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch CL zustande, über die CL den Kunden/die Kundin mit der Buchungsbestätigung informiert. Diese wird dem/der Reisenden direkt per E-Mail oder per Post bzw. durch das Reisebüro zugesandt.
2.4 Beim Kauf einer Reise bei Color Line in Deutschland, Dänemark, Norwegen usw. gilt jeweils der Preis des Fahrplans des entsprechenden Landes.
2.5 Bei der Buchung einer Hin- und Rückfahrt müssen sowohl für die Hin- als auch für die Rückreise dieselben Personen bei der Buchung angemeldet werden. Bei unterschiedlichen Personen / unterschiedlicher Anzahl Reisender bei Hin- und Rückfahrt müssen 2 Einzelfahrkarten bestellt werden. Namen oder Anzahl der Reisenden können nach erfolgter Abreise nicht mehr geändert werden.

3. Bezahlung
3.1 Nach Vertragsschluss ist der Reisepreis sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig. Wird die Zahlung des Reisepreises vom/von der Reisenden nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so ist CL nach Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Beförderung zu verweigern.
3.2 Der Kunde/die Kundin kann die Beförderung per Überweisung, per SEPA-Lastschriftverfahren oder Kreditkarte bezahlen.
3.2.1 Bei Zahlungen über das SEPA-Basislastschriftverfahren gilt als Vorabinformation des Kunden/der Kundin («Pre-Notification») gilt im Zweifel die Buchungsbestätigung als Vertragsdokument. Zwischen CL und dem Kunden/der Kundin wird eine Frist von einem Tag für die Vorabinformation vereinbart. Der Kunde/Die Kundin hat für die entsprechende Deckung der Kontobelastung zu sorgen. Kommt es zu einer Rückbelastung aus Gründen, die der/die Reisende zu vertreten hat, und wird eine Zahlung nicht rechtzeitig eingelöst, so gerät der/die Reisende in Verzug und CL ist berechtigt, einen entstandenen Schaden als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen.
3.2.2 Wählt der Kunde/die Kundin die Zahlung durch Kreditkarte, so erteilt er bei Anmeldung zur Reise die Belastungsermächtigung für sein Kreditkartenkonto. Selbst, wenn CL bei Wahl des Kunden/der Kundin dieser Zahlungsart in der Buchungsbestätigung den Status «bezahlt» angegeben hat, so gilt eine Zahlung des Kunden/der Kundin so lange als vorläufig entrichtet, bis festgestellt wird, dass der von CL vom Kreditkartenkonto des Kunden/der Kundin eingezogene Betrag nicht ganz oder teilweise rückbelastet oder seine Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. Kommt es zu einer Rückbelastung aus Gründen, die der Kunde/die Kundin zu vertreten hat, und wird eine Zahlung nicht rechtzeitig eingelöst, so gerät der Kunde/die Kundin in Verzug und CL ist berechtigt, einen entstandenen Schaden als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen.

4. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen (z. B. Abfahrts- und Ankunftszeiten, Änderung Reiseroute), die von CL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, behält sich CL ausdrücklich vor, wenn die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die im Fahrplan genannten Abfahrts- und Ankunftszeiten können sich aus wetterbedingten Gründen verschieben und CL behält sich auch hierfür die Leistungsänderung vor.

5. Preisänderungen vor und nach Vertragsschluss
5.1 CL behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des (Internet-)Kataloges zu erklären. Die Passagiere werden vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hingewiesen.
5.2 CL behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages im Fall der tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Von einer solchen Preisänderung werden die Passagiere unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
5.3 Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind die Passagiere berechtigt, kostenfrei vom Beförderungsvertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn CL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden/die Reisende aus ihrem Angebot anzubieten. Die Passagiere haben diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch CL über die Preiserhöhung bzw. die Änderung der Reiseleistung gegenüber CL geltend zu machen.

6. Rücktritt durch den Reisenden/die Reisende
6.1 Der Kunde/Die Kundin kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Interesse des/der Reisenden (Beweissicherung) und zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der Rücktritt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei CL eingeht.
6.2 Tritt der Kunde/die Kundin vom Beförderungsvertrag zurück aus Gründen, die nicht von CL zu vertreten sind und nicht aus höherer Gewalt resultieren, ist CL berechtigt, eine angemessene Gebühr für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen zu verlangen. Es gelten die folgenden Bedingungen:
6.2.1 Economy Tarif
Die Gebühr für CL entspricht dem Reisepreis zum Economy Tarif und dieser wird komplett einbehalten.
6.2.2 Flex Tarif
Vor Abreise fällt keine Gebühr an. Der Reisepreis wird voll erstattet. Ab dem Zeitpunkt der Abreise ist eine Gebühr in Höhe des Reisepreises fällig. Es steht dem Kunden/der Kundin stets frei, den Nachweis zu führen, dass CL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der genannten Pauschalen entstanden ist.
6.3 CL behält sich vor, anstelle der in Ziffer 6.2 genannten Pauschalen eine höhere, konkret berechnete Gebühr zu fordern und wird in diesem Fall die geforderte Gebühr unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen. 6.4 Wir empfehlen allen Kunden den Abschluss einer Reiseversicherung.

7. Umbuchung
7.1 Als Umbuchungen gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantrittes oder der Beförderungsart. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden/der Kundin auf Umbuchungen besteht nicht.
7.2 Werden auf Wunsch des Kunden/der Kundin dennoch, soweit durchführbar, Umbuchungen vorgenommen, so kann CL ein Umbuchungsentgelt als Gebühr wie folgt verlangen:
7.2.1 Economy Tarif
Zusätzlich zu einem eventuell höheren Reisepreis fällt eine Gebühr von pauschal € 95,00 für Buchungen auf der Strecke Kiel-Oslo und € 60,- auf den Strecken Hirtshals-Kristiansand und Hirtshals-Larvik pro Bearbeitung an. Diese ist sofort zur Zahlung fällig.
7.2.2 Flex Tarif
Umbuchungen sind jederzeit ohne Anfall einer Gebühr möglich. Die Kostendifferenz zu einem höheren Reisepreis ist vom Kunden/von der Kundin sofort zu zahlen. Bei allen Gebühren ist es dem Kunden/der Kundin unbenommen, nachzuweisen, dass CL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der jeweiligen Pauschalen entstanden ist.
7.2.3. Bei einer Umbuchung auf ein anderes Reisedatum werden alle sich auf der Buchung befindlichen Passagiere umgebucht.

8. Ersatzteilnehmer/Ersatzteilnehmerinnen
Der Kunde/Die Kundin kann bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Beförderungsvertrag eintritt, die er CL rechtzeitig zuvor anzuzeigen hat. CL kann dem Eintritt dieser Person widersprechen, wenn sie den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprüngliche Kunde/die Kundin haften gegenüber CL als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten. Diese Mehrkosten fallen nur beim Economy Tarif an und zwar wie folgt:
auf der Strecke Kiel-Oslo/Oslo-Kiel: € 30,- pro Ersatzperson
auf der Strecke Hirtshals-Kristiansand/Kristiansand-Hirtshals: € 20,- pro Ersatzperson
auf der Strecke Hirtshals-Larvik/Larvik-Hirtshals: € 20,- pro Ersatzperson

Dem ursprünglichen Kunden/der Kundin und der Ersatzperson bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass CL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist.

9. Reisegepäck und Fracht, Gefahrgut
Pro Passagier können bis zu 50 kg Gepäck oder ½ Kubikmeter zusätzlich zu evtl. im Fahrzeug aufbewahrtem Reisegepäck mitgeführt werden. Möbel, Kisten, übergroße Koffer usw. werden als Fracht behandelt. Für diese ist der entsprechende Frachttarif zu zahlen.
Gefahrgut, wie etwa entflammbare, ätzende oder radioaktive gefährliche Stoffe dürfen grundsätzlich nur mit Erlaubnis von CL befördert werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Passagier für einen etwa entstandenen Schaden.

10. Wohnmobile
Die Gaszufuhr in einem Wohnmobil muss während der Überfahrt unbedingt abgestellt sein. Der korrekte Zustand wird bei der Einschiffung kontrolliert.

11. Waffen
Die Mitnahme / Beförderung von Waffen aller Art ist an Bord verboten. Eine Ausnahmegenehmigung für z. B. Jagd-Waffen ist bei der Reederei bei Buchung zu beantragen.

12. Sicherheitskontrollen
Aus Sicherheitsgründen muss eine evtl. Durchsuchung / Kontrolle von Personen, Gepäck und Fahrzeugen vor der Einschiffung zugelassen werden. Wird diese abgelehnt, hat die Reederei das Recht, die Beförderung ohne Rückzahlung des Passagepreises zu verweigern.

13. Transport von lebenden Tieren
Lebende Tiere können nur nach vorheriger spezieller Vereinbarung mitgenommen werden. Der Transport von Hunden und Katzen geschieht auf eigene Verantwortung des Kunden/der Kundin, im Fahrzeug oder im Käfig auf dem Autodeck. Pro Tier und Strecke fällt ein Entgelt an. Bitte beachten Sie, dass in Norwegen strikte Vorschriften für die Mitnahme von lebenden Tieren bestehen. Nähere Informationen erteilen norwegische Konsulate oder Botschaften im Ausland. Das Tier darf nicht außerhalb des Autodecks, z. B. in die Kabine oder in öffentliche Bereiche des Schiffes, mitgenommen werden. Weitere Informationen zu Impfungen, Identifikation etc.: Norwegisches Konsulat, deutsche Botschaften im Ausland oder unter www.mattilsynet.no

14. Haftung und Haftungsbeschränkung von CL als Beförderer, Ersatzleistung im Falle von Schäden an einer Person / einer Sache
14.1 Die Haftung von CL als Reederei für sämtliche Schadensersatzansprüche bei Schifffahrtsereignissen im Fall des Todes oder der Körperverletzung von Passagieren sowie des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck und Selbstbehalte ist stets auf die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 2002 (AÜ) in seiner jeweils geltenden Fassung nebst zugehörigen Protokollen beschränkt (derzeit Regelung des Art. 3, Art. 5, Art. 7 und Art. 8 AÜ). Der gem. Art. 8 Abs. 4 AÜ erlaubte Abzug findet Anwendung. Ein Mitverschulden der Passagiere ist stets zu berücksichtigen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des AÜ haftet CL nach den Vorschriften des norwegischen Seegesetzes und die sonstigen norwegischen Schadensersatzbestimmungen. Der Beförderer haftet danach nicht, falls ihm kein Verschulden am Schaden vorgeworfen werden kann. Im Übrigen ist besonders auf die Vorschriften zur Haftungsbegrenzung hinzuweisen sowie auf die Selbstbeteiligung des Fahrgastes.
14.2 Color Line haftet nicht für Ereignisse, die eintreten, ehe der Fahrgast das Schiff betreten hat oder nachdem er es verlassen hat. Entsprechendes gilt für das Handreisegepäck im Gewahrsam des Fahrgastes. Color Line haftet nicht für lebende Tiere, die als Reisegepäck befördert werden. Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die während des Transports auf Schiffen entstehen, der von einem anderen Frachtführer ausgeführt wird. Der Passagier/Die Passagierin muss nach norwegischen Schadensersatzregeln für einen Schaden aufkommen, der vom Passagier/von der Passagierin selbst oder jemanden verursacht wurde, für den er verantwortlich ist.
14.3 Eine gemeinsame Havarie wird in Oslo nach Maßgabe der York-Antwerp Regeln von 1994, mit späteren Änderungen, geregelt.
14.4 CL haftet als Beförderer nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Bargeld, begebbaren Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen wie Gold, Silber, Schmuck, Kunstobjekten, Elektronik oder ähnlichen Gegenständen, außer diese wurden bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung übergeben (in diesem Fall ist die Haftung nach Art. 8 Abs. 2 AÜ beschränkt). Bitte beachten Sie, dass die Aufbewahrung in öffentlichen Schließfächern nicht als „Übergabe an Color Line zur sicheren Aufbewahrung“ angesehen wird.

15. Beförderung von Kindern und Jugendlichen
15.1 Folgendes Mindestalter gilt für Reisende ohne Begleitung der Eltern/Erziehungsberechtigten:

Fährüberfahrt Kiel-Oslo: 16 Jahre
Fährüberfahrt Hirtshals-Kristiansand/Larvik und Strømstad-Sandefjord: 16 Jahre (Hin- und Rückfahrt am selben Tag vor 16:00 Uhr: 18 Jahre, Hin- und Rückfahrt am selben Tag ab 16:30: 20 Jahre)

Falls ein Kind nicht mit seinen Erziehungsberechtigten reist, muss in jedem Fall eine Einverständniserklärung der / des gesetzlichen Vertreter/s (Erziehungsberechtigten) mit Ausweiskopie des Vertreters mitgeführt werden. Gesetzlicher Vertreter sind Erwachsene über 18 Jahre, die anstatt der Eltern reisen und die die Verantwortung für diejenigen Personen tragen, die unter der Altersgrenze liegen.

15.2 Ausnahmen für Reisen mit einer Altersgrenze von 20 Jahren: Erziehungsberechtigte für Kinder unter 16 Jahren müssen mindestens 20 Jahre alt sein. Erziehungsberechtigte für Jugendliche über 16 Jahre müssen über 30 Jahre alt sein. Der/Die gesetzliche Vertreter/Vertreterin muss in derselben Buchung registriert sein, wie die Personen, die unter der Altersgrenze liegen.

16. Einschiffung
Der/Die Reisende hat selbst sicherzustellen, dass er/sie sich und sein Fahrzeug bis zu der auf der Buchungsbestätigung angegebenen Zeit am Terminal pünktlich zum Check-In einfindet.
KIEL – OSLO: Fahrgäste, die mit eigenem Fahrzeug anreisen, sollten dieses bis spätestens 120 Minuten vor Abfahrt bereitstellen. Passagiere ohne Pkw sollten sich spätestens 60 Minuten vor Abfahrt einfinden. DÄNEMARK – NORWEGEN: Gäste mit und ohne Fahrzeug sollten sich spätestens 60 Minuten vor Abfahrt einfinden. Der einzelne Kraftfahrer ist dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug auf dem angewiesenen Platz abgestellt und mit angezogener Handbremse im niedrigsten Gang gesichert und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.

17. Reisepapiere
Alle Reisenden müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein, der auf Verlangen vorgelegt werden muss. Alle Fahrzeuge benötigen ein Nationalitätskennzeichen. Reisende mit Pkw benötigen eine grüne Versicherungskarte sowie die Zulassung. Dem Fahrzeugbenutzer wird empfohlen, sich vor der Abreise mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung zu setzen, um neueste Bestimmungen für das Fahrzeug bei Auslandsreisen zu erfragen.

18. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde/die Kundin CL zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem/der Reisenden und für die Reisendenbetreuung erforderlich ist. CL hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein. Der Kunde/Die Kundin kann jederzeit seine gespeicherten Daten abrufen, über sie Auskunft verlangen, und sie ändern oder löschen lassen. Mit einer Nachricht an servicecenter@colorline.de kann der Kunde/die Kundin auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe seiner Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.

19. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Der Beförderungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit diesem Beförderungsvertrag in Hinsicht auf die Beförderung von Passagieren und Gepäck können nach Art. 17 AÜ nach Wahl des Passagiers von einem Gericht entschieden werden a) am Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seine Hauptgeschäftsstelle hat, b) am Gericht des Abfahrtsortes oder Bestimmungsortes, auf den sich die Vereinbarung bezieht, c) bei Kaufleuten ist Gerichtsstand für beide Vertragspartner Kiel.

20. Beförderer
Color Line AS, Color Line Terminalen, Hjortnes, N-0250 Oslo, vertreten durch die deutsche Color Line GmbH, Norwegenkai,D-24143 Kiel, Geschäftsführer: Dirk Hundertmark
E-Mail: servicecenter@colorline.de, Internet: www.colorline.de

Anlage

Information gemäß Verordnung (EG) Nr. 392/2009 – Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
Zusammenfassung der Bestimmungen über die Rechte von Reisenden
bei Unfällen auf See
(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern
von Reisenden auf See findet ab dem 31. Dezember 2012 in den Ländern der
Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums2 Anwendung.
Sie umfasst einige Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974
über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (in seiner
durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung).

Die Verordnung gilt für alle Beförderer, die internationale Beförderungen
durchführen, einschließlich Beförderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten
und bestimmter Arten inländischer Beförderungen, sofern
- das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat
registriert ist, oder
- der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde, oder
- Abgangs- und / oder Bestimmungsort nach dem Beförderungsvertrag in
einem Mitgliedstaat liegen.

Sie regelt die Haftung des Beförderers für Reisende, ihr Gepäck und ihre
Fahrzeuge sowie für Mobilitätshilfen bei Unfällen.

Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Beförderer, ihre Unfallhaftung
entsprechend dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung
der Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden, durch das Protokoll
von 1996 geänderten Fassung zu beschränken.

Unter dem Begriff Unfall im Sinne dieser Verordnung sind sowohl „Schifffahrtsereignisse“ (3) als auch andere während der Beförderung eintretende
Ereignisse zu verstehen.

RECHTE DER REISENDEN

Anspruch auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung
Schifffahrtsereignis: der Reisende hat in jedem Fall Anspruch auf Entschädigung
durch den Beförderer oder den Versicherer des Beförderers bis zu
einer Höhe von 250 000 SZR4, außer bei Umständen, die außerhalb der
Kontrolle des Beförderers liegen (d.h. Kriegshandlung, Naturkatastrophe,
Handlung eines Dritten). Maximal kann Schadensersatz in Höhe von
400 000 SZR gewährt werden, sofern nicht der Beförderer nachweist, dass
das Ergebnis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf
Entschädigung durch den Beförderer oder den Versicherer des Beförderers
bis zu einer Höhe von 400 000 SZR, wenn er nachweist, dass das Ereignis
auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist.
Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von
Kabinengepäck

Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch
den Beförderer bis zu einer Höhe von 2 250 SZR, sofern nicht der Beförderer
nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf
Entschädigung / Schadensersatz durch den Beförderer bis zu einer Höhe
von 2 250 SZR, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden
des Beförderers zurückzuführen ist.

Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von anderem Gepäck als Kabinengepäck
Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer bis zu
einer Höhe von 12 700 SZR (Fahrzeuge, einschließlich des in oder auf dem
Fahrzeug beförderten Gepäcks) oder 3 375 SZR (anderes Gepäck), sofern
nicht der Beförderer nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden
eingetreten ist.

Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von Wertsachen
Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer
bis zu einer Höhe von 3 375 SZR für Verlust oder Beschädigung von
Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck und Kunstgegenständen, wenn diese bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung
hinterlegt worden sind.

Anspruch eines Reisenden mit eingeschränkter Mobilität auf Schadensersatz
für Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer
Spezialausrüstung
Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch
den Beförderer entsprechend dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstungen, sofern nicht der Beförderer
nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf
Entschädigung durch den Beförderer entsprechend dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstungen, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist.

Anspruch auf Vorschusszahlung bei einem Schifffahrtsereignis
Bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden hat dieser oder ein anderer
Schadensersatzberechtigter Anspruch auf eine Vorschusszahlung zur
Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse. Die Vorschusszahlung
wird auf der Grundlage des erlittenen Schadens berechnet, erfolgt
innerhalb von 15 Tagen und beträgt im Todesfall mindestens € 21.000.

VERFAHREN & SONSTIGES

Schriftliche Anzeige
Bei Beschädigung von Kabinengepäck oder anderem Gepäck muss der
Reisende dem Beförderer den Schaden fristgerecht5 schriftlich anzeigen.
Kommt der Reisende dieser Anforderung nicht nach, verliert er seine Schadensersatzansprüche.

Fristen für die Geltendmachung von Fahrgastrechten
Im Allgemeinen müssen alle Ansprüche auf Schadensersatz innerhalb von
zwei Jahren beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Der Beginn
dieser Verjährungsfrist kann je nach Art des Verlustes unterschiedlich
sein.

Haftungsausschlüsse
Die Haftung des Beförderers kann beschränkt werden, wenn er nachweisen
kann, dass der Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder der
Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch Verschulden des Reisenden selbst verursacht oder mitverursacht wurde.
Die Beschränkungen der verschiedenen Schadensersatzbeträge gelten
nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung des
Beförderers oder eines Bediensteten oder Beauftragten des Beförderers
oder des ausführenden Beförderers zurückzuführen ist, die entweder in der
Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder in dem Bewusstsein
begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde.

Fussnoten
(1) Zusammenfassung entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S.24).

(2) Die Verordnung findet nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2011 (Abl. L 171 vom 30.06.2011, S. 15) in den EWR-Ländern Anwendung, nachdem alle einschlägigen Mitteilungen der betroffenen EWR-Länder vorliegen.

(3) „Schifffahrtsereignisse“ im Sinne dieser Verordnung umfassen: Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes. Alle anderen während der Beförderung eintretenden Ereignisse gelten für die Zwecke dieser Zusammenfassung
als „andere Ereignisse“.

(4) Verlust oder Beschädigung infolge eines Unfalls werden auf der Grundlage von „Rechnungseinheiten“ berechnet; dies sind „Sonderziehungsrechte“ (SZR) für die Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds (dazu gehören alle Mitgliedstaaten der EU). Informationen und Umrechnungskurse für SZR
finden sich auf folgender Website: http://www.imf.org/external/np/exr/facts/sdr.htm. Am 26. November 2012 entsprach 1 SZR = 1,18 EUR.

(5) Bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von Kabinengepäck muss die Anzeige vor oder zu dem Zeitpunkt der Ausschiffung des Reisenden erfolgen, bei anderem Gepäck vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es wieder ausgehändigt wird. Bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder Verlust des Gepäcks ist dies innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung (oder – bei Verlust – nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung planmäßig hätte erfolgen sollen) schriftlich anzuzeigen.

Stand: Oktober 2014