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Reisebedingungen für Pauschalreisen

Deckansicht der Color Fantasy

Bitte beachten Sie diese Reisebedingungen für Pauschalreisen, welche die §§ 651a bis m. BGB sowie die §§ 4 - 11 BGB-InfoV ergänzen und Ihnen vor der Buchung als Bestandteil des Kataloges/Angebotes vollständig übermittelt worden sind, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese in ihrer Gesamtheit verbindlich an. 

1. Anmeldung und Reisebestätigung
2. Bezahlung
3. Leistungen
4. Leistungs- und Preisänderungen
5. Rücktritt durch den Reisenden/Umbuchung/Ersatzteilnehmer
6. Kündigung durch CL
7. Rücktritt bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl
8. Kündigung aufgrund außergewöhnlicher Umstände
9. Gewährleistung Mitwirkungsverpflichtung
10. Haftung Schadensersatz
11. Ansprüche
12. Versicherungen
13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
14. Allgemeines
15. Datenschutz
16. Gerichtsstand

 
1. Anmeldung und Reisebestätigung

1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende Color Line (CL) den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Für CL wird der Reise­vertrag verbindlich, wenn CL dem Reisenden direkt per Telefon, SMS, E-Mail oder Post bzw. durch das Reisebüro die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird CL wie beschrieben bzw. das Reisebüro dem Kunden die Reisebestätigung des Veranstalters aushändigen, wel­che alle wesentlichen Angaben über die gebuchte Reiseleistung und den Sicherungsschein enthält.

1.2 Für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen steht der Anmelder ein, sofern er das aus­drücklich und gesondert erklärt. Er haftet neben den anderen von ihm angemeldeten Reisenden.

1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss erhält der Rei­sende eine schriftliche Bestätigung die alle wesentliche Angaben über die von ihm gebuchten Reiseleistungen enthält.  Enthält die Reisebestätigung Abweichungen von der Anmeldung, weist CL aus­drücklich darauf hin. An dieses neue Angebot ist CL 10 Tage gebun­den. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn er vom Reisenden innerhalb dieser Frist anerkannt wird.

1.4 Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschrie­bene Reisen der nächsten Saison. Sie werden nach Verfügbarkeit in Festbuchungen umgewandelt, sobald der Katalog für die betreffende Saison erschienen ist. Vertragsgrundlage wird der für den Reisezeit­punkt bzw. die betreffende Saison gültige Katalog.




2. Bezahlung

2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat Color Line das Insolvenz­risiko bei einer Insolvenzversicherung abgesichert.

2.2 Bei Vertragsschluss leistet der Reisende gegen Aushändigung der Bestätigung inkl. Sicherungsschein eine Anzahlung von 15 % des Reisepreises. Abweichung siehe 2.11. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Ausnahme: Internetbuchungen müssen sofort in voller Höhe mit Kreditkarte bezahlt werden. Nachdem Sie Ihre Personendaten eingegeben haben, wird die Bezahlung im nächsten Schritt vorgenommen.

2.3 Falls die Anzahlung nicht vertragsgemäß gezahlt wird, kann CL nach Mahnung und Fristsetzung den Vertrag unter Anwendung der Stornopauschalen kündigen.

2.4 Bei Buchungen, die ab dem 28. Tag vor Reisebeginn (kurzfristige Buchungen) getätigt werden, ist der volle Reisepreis sofort fällig.

2.5 Hinsichtlich der Bezahlung bzgl. der reinen Beförderung siehe Beförderungsbedingungen.

2.6 Der Sicherungsschein ist der Bestätigung beigefügt, so dass der restliche Reisepreis fällig wird, wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird und die Reiseunterlagen bereitliegen.

2.7 Die Beträge für Anzahlung und Schlusszahlung und gegebenen­falls Stornierung ergeben sich aus der Bestätigung.

2.8 Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig be­zahlt ist, wird der Vertrag nach Mahnung und Fristsetzung aufgelöst. CL kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren gemäß der angege­benen Stornopauschalen verlangen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.

2.9 Der Reisende sollte beachten, dass die Unterlagen erst nach vollständigem Zahlungseingang bei CL versandt bzw. ausgehändigt werden. Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umge­hend an Ihr Reisebüro bzw. CL.

2.10 Auf Wunsch wird Ihnen zusätzlich zu der Bestätigung eine se­parate Rechnung oder ein separates Ticket gegen einen Betrag von je 6,- zugesendet.

2.11 Für die Mini-Kreuzfahrt Preisstufe 1 (günstigste Preisstufe) gel­ten abweichende besondere Buchungs- und Zahlungsbedingungen: Der Reisepreis muss sofort in voller Höhe mit Kreditkarte (bei Inter­net-Buchung), per Bankeinzug oder per Überweisung (bei Buchung in unserem Servicecenter) innerhalb von 3 Tagen nach Buchung bezahlt werden. Die Buchung ist verbindlich und kann nicht mehr geändert werden. Bei Nichtantritt oder Stornierung der Reise ist eine Erstattung – bei Preisstufe 1 – nicht möglich. Umbuchung nur in hö­herwertige Kabinen und Hinzubuchung von Mahlzeiten und/oder Extras an Bord möglich. Für andere Preisstufen gelten die allgemei­nen Reisebedingungen für Pauschalreisen.



3. Leistungen

3.1 Für die vertraglichen Leistungen im Buchungszeitraum sind grundsätzlich die Leistungsbeschreibung im gültigen Katalog bzw. Flyer oder Internet sowie bei nur Beförderung in den Beförderungs­bedingungen und der hierauf jeweils bezugnehmenden Bestätigung maßgebend.

3.2 CL behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, er­heblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibung zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert.

3.3 Sonderwünsche kann CL nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. CL bemüht sich, diesen Wünschen nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog/Internet ausgeschrieben sind, nach Möglichkeit zu entsprechen. Reisebüros sind weder vor noch nach Vertragabschluss nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung von CL über die Leistungsbeschreibung hinaus abwei­chende Zusa­gen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht gesondert bevollmächtigt sind.

3.4. Pauschalreisen dürfen nicht zur Konstruktion von One-Way Bu­chungen verwendet bzw. genutzt werden. Nicht genutzte Teilstre­cken bei einer Pauschalreise können nicht als One-Way-Ticket ge­nutzt werden und werden auch nicht erstattet.

3.5 Für Angaben in Fremdprospekten wie z.B. von Hotels, Ferienor­ten usw. kann CL keine Haftung übernehmen, auch wenn diese von CL ausgegeben oder den Reiseunterlagen beigelegt worden sind.




4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit diese unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.2 CL behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Vertragsabschluss entsprechend wie folgt zu ändern:

4.2.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehen­den Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann CL den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CL vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die Beförderungsunternehmen pro Be­förderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann CL vom Reisenden verlangen.

4.2.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber CL erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

4.2.3 Bei der Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Rei­severtrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für CL verteuert hat.

4.2.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertrags­schluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für CL nicht vorhersehbar waren.

4.2.5 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat CL den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Falls Preiserhöhungen 5 % übersteigen oder im Fall einer erheblichen Änderung einer we­sentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühr vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer min­destens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CL in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

4.3 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von CL gegenüber CL geltend zu machen.

4.4 Nachträgliche Änderungen der Katalog-/Internetangebote (hin­sichtlich der Berichtigung von Irrtümern oder Rechenfehlern) bleiben bis zur schriftlichen Bestätigung durch CL vorbehalten. Erfolgen sie erst mit der Bestätigung, wird auf Punkt 1.3 dieser Reisebedingun­gen verwiesen.

4.5 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Ände­rungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän. Abfahrtszeiten werden nur unter Vorbehalt angegeben.

4.6 Bezgl. der reinen Beförderung siehe Bedingungen unter den Beförderungsbedingungen.




5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer

Abweichung siehe 2.11

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zu­rücktreten. Im Interesse des Reisenden (Beweissicherung) und zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der Rücktritt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei CL eingeht.

5.2 Wenn der Reisende von der Reise zurücktritt oder die Reise nicht antritt verliert CL den Anspruch auf den Reispreis. Stattdessen kann CL, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht von CL zu vertreten ist und nicht ein Fall der höheren Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung in Abhängigkeit von dem jeweiligem Reispreis für den Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrun­gen und ihre Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen. Die Rücktrittsgebühren sind unter Berücksichtigung der Nähe des Zeit­punktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozessualem Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert Ge­wöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche an­derweitige Verwendung der Reiseleistung sind dabei zu berücksich­tigen.

Die Kosten, die für den Reisenden in der Regel beim Rücktritt ent­stehen, betragen

bis 15 Tage vor Abreise 10 % des Reisepreises,

vom 14. Tag bis 6. Tag 25 % des Reisepreises,

vom 5. Tag bis 1. Tag vor Abreise 50 % und

bei einer Stornierung von weniger als 24 Stunden vor Abreise oder Nichterscheinen 95 % des Reisepreises zuzüglich der evtl. noch anfallenden Stornokosten einzelner Leistungsträger.

Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die von CL angegebenen Kosten.

Für Gruppen gelten besondere Regelungen.

Sollte nur die reine Beförderung vereinbart worden sein, so siehe bezüglich Rücktritt Punkt 3 der Beförderungsbedingungen.

5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass eine dritte Person in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an CL. CL kann dem Wechsel der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt bzw. gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

5.4 Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilneh­mers, ist CL berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstandenen Mehrkosten zu verlangen. Für den Reisepreis und für die durch Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der ursprünglich angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

5.5 Auf Wunsch des Reisenden werden soweit durchführbar Abände­rungen der Reiseanmeldung (Umbuchung) vorgenommen. Hierfür ist bis 14 Tage vor Antritt eine Pauschale von € 15,- pro Person zu zahlen. Eine spätere Umbuchung erfolgt wie Rücktritt mit nachfol­gender Neuanmeldung.

5.6 Als Umbuchungen gelten Änderungen hinsichtlich des Reiseter­mins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderung.

5.7 Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen sollten im Interesse des Reisenden und aus Beweisgründen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Die daraus entstehenden Pauschalen sind sofort fällig.

5.8 Rücktritt des Reiseteilnehmers durch Nichtantritt der Reise. Dem Rücktritt steht der Fall gleich, dass ein Reiseteilnehmer aus Grün­den, die CL nicht zu vertreten hat, die Reise nicht antritt.

5.9. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet.

5.10 Wenn zwei oder mehrere Reisende ein Doppel- oder Mehrbett­zimmer bzw. eine Schiffskabine gebucht haben und bei Rücktritt eines Reisenden keine Ersatzperson genannt wird, ist der Reisever­anstalter berechtigt, den vollen Zimmerpreis zu fordern oder, wenn möglich, die verbleibenden Reisenden anderweitig unterzubringen.

5.11. Der Reisende hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass Color Line ein geringerer Schaden als die berechnete Stornogebühr ent­standen ist, weil Color Line den Platz anderweitig verkaufen oder Aufwendungen ersparen konnte.


6. Kündigung durch CL

6.1 CL kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Ab­mahnung durch CL vom Reisenden nachhaltig gestört wird oder wenn sich der Reisende in starkem Maß vertragswidrig verhält, so dass eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. CL behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehr­kosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. CL muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in An­spruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

6.2 Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn der Reiseveranstal­ter die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. Kalku­lationsfehler) oder wenn er die dazu führenden Umstände nachwei­sen kann und wenn dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzange­bot unterbreitet worden ist.

6.3 Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zuge­leitet. Im Fall des Rücktritts ist der Reisende berechtigt, die Teil­nahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CL in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisen­den aus seinem Angebot anzubieten.

6.4 Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rückritts­erklärung durch CL diesem gegenüber geltend zu machen. Macht der Reisende von diesem Angebot keinen Gebrauch, erhält er die eingezahlten Beträge unverzüglich zurück.




7. Rücktritt bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl

7.1 Wenn in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung auf eine erforderliche Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, kann CL bei deren Nichterreichen bis zwei Wochen vor Reiseantritt die Reise absagen.

7.2 CL informiert den Reisenden selbstverständlich zu einem frühe­ren Zeitpunkt, sofern ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.

7.3 Die Absage wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis zurück.




8. Kündigung aufgrund außergewöhnlicher Umstände

8.1 Die Kündigung des Reisevertrages ist für den Reisenden und für CL möglich, wenn die Durchführung der Reise durch höhere Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) erheblich beeinträchtigt, erschwert oder gefährdet wird.

8.2 CL zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

8.3 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhält der Reisende im Internet unter www.auswaertigesamt.de oder unter Tel.: (030) 5000 -2000




9. Gewährleistung/Mitwirkungsverpflichtung

9.1 Sollte die Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen.

9.2 Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörun­gen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, Schä­den zu vermeiden bzw. gering zu halten und die in den Reiseunterla­gen angegebenen Stellen bzw. Personen zu benachrichtigen.

9.3 Sollte der Reisende wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, so hat er sich unverzüglich an die Reiseleitung, an den Ver­tragspartner bzw. an die in den Reiseunterlagen angegebenen Stel­len zu wenden.

9.4. Können die Beanstandungen des Reisenden am Ort nicht oder nicht hinreichend behoben werden, so ist CL telefonisch oder per Fax zu unterrichten: Tel. 04 31/73 00-0 Fax 04 31/73 00-400. CL wird unverzüglich alles Mögliche unternehmen, die Leistungsstörung zu beheben oder dem Reisenden eine mindestens gleichwertige Unter­kunft zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Unterlassung der Mängelanzeige entfällt eine Minderungs- oder Schadensersatzver­pflichtung des Reiseveranstalters. Die Kosten für die Unterrichtung werden dem Reisenden bei berechtigtem Grund erstattet.

9.5 CL kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismä­ßigen Aufwand erfordert. CL kann auch in der Weise Abhilfe schaf­fen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung angeboten wird.

9.6 Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Minde­rung des Reisepreises verlangen, falls Leistungen nicht vertragsge­mäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herab­zusetzen, in dem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise im man­gelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte.

9.7 Wird die Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet CL innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertrages - in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgrün­den zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Der Rei­sende schuldet CL den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.




10. Haftung/Schadensersatz

10.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den CL nicht zu ver­treten hat. Er kann Schadensersatz auch wegen nutzlos aufgewen­deter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.

10.2 Die vertragliche Haftung von CL auf Schadensersatz für Schä­den, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden von CL weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird

b) soweit CL für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Deliktische Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

10.3 Für alle Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstal­ter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet dieser bei Sachschäden bis zum drei­fachen Reisepreis. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

10.4 CL haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sach­schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen) und in der Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekenn­zeichnet werden, so dass sie für den Kunden erkennbar nicht Be­standteil der Reiseleistung von CL sind. Der Veranstalter haftet je­doch:

10.4.1 für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unter­bringung während der Reise beinhalten sowie

10.4.2 wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verlet­zung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.

10.5 Ein Schadensersatzanspruch gegen CL ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus­geschlossen ist.

10.6 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestim­mungen des Handelsgesetzbuches (§ 664 HGB nebst Anlage) und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

10.7 Einbeziehung der Geschäftsbedingungen von Leistungsträgern. Die nur Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters nach dem Reisevertragsgesetz und nach seinen allgemeinen Reise­bedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförde­rungsunternehmens nicht eingeschränkt.

10.8 Schäden bei Schiffsreisen sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige der zuständige Fährgesellschaft anzuzeigen. Bei Unterlassen der unverzüglichen Schadensmeldung lehnen die Fährgesellschaften Erstattungen in der Regel ab. Im Übri­gen sind Verlust und Beschädigung von Gepäck unverzüglich vor Ort ebenfalls der Fährgesellschaft zu melden.

10.9 Für die Beförderung mit Fährschiffen gelten die Beförderungs­bedingungen, sofern die Beförderung nicht Teil eines Leistungspa­ketes von CL ist. In diesem Fall sind die ausführlichen Reisebedin­gungen von CL vorrangig maßgebend und werden gegebenenfalls durch die Beförderungsbedingungen ergänzt.




11. Ansprüche

11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise gem. §§ 651 c bis 651 f BGB sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber Color Line GmbH, Norwegenkai, 24143 Kiel-Gaarden, geltend zu machen, andernfalls erlöschen sie. Die Anspruchsanmeldung sollte im eigenen Interesse unbedingt schriftlich erfolgen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.

11.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjäh­ren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehil­fen des Veranstalters beruhen.

11.2.1 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB ver­jähren in einem Jahr.

11.2.2 Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen 11.2.1 und 11.2.2 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertragli­chen Vereinbarungen enden sollte.

11.2.3 Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

11.2.4 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begrün­denden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11.3 Das Reisebüro tritt als Vermittler beim Abschluss des Reisever­trages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Rei­senden fristwahrend entgegenzunehmen.

11.4. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist aus­geschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.




12. Versicherungen

Zur eigenen Sicherheit wird empfohlen, den Abschluss einer Reise­rücktritt-, Reiseabbruch-, Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung bei der ELVIA Reiseversicherung oder einer anderen Versicherung vorzunehmen. Diese Versicherun­gen erhält der Reisende einzeln nach seinen individuellen Wünschen oder zusammen im Reisebüro.




13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

13.1 CL steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat oder das Reisebüro Auskunft.

13.2 Durch die Reiseausschreibung in den Katalogen/im Internet und mit den Reiseunterlagen erhält der Reisende wesentliche Informatio­nen über die notwendigen Formalitäten. Der Reisende hat diese Informationen zu beachten und sich im Reisebüro weiter gehend unterrichten zu lassen, ob für die Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass der Reisepass oder der Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder wird ein separater Kinderpass benötigt.

13.3 CL haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.

13.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Dieses be­zieht sich auch auf die Beachtung von gesonderten Einfuhrbestim­mungen bzgl. Haustieren. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch oder Nichtinformation von CL bedingt sind.

13.5 Der Reisende sollte sich über Informations- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; gege­benenfalls sollte ärztlicher Rat über Thrombose- und andere Ge­sundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahre­nen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informations­diensten oder der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.




14. Allgemeines

14.1 Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen den zur Zeit der Drucklegung geltenden gesetzlichen Vorschriften und beziehen sich nur auf die Gültigkeit dieses Kataloges. Die Ungültigkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingun­gen nicht.

14.2 Alle in diesem Katalog/im Internet angebotenen Unterkünfte sind gemäß den örtlichen Bestimmungen für die Beherbergung zu­gelassen.




15. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertrags­durchführung erforderlich sind. Soweit wir uns dabei zur Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten externer Dienstleister außerhalb der EU bzw. des EWR (sog. Drittländer ohne angemesse­nes Datenschutzniveau) bedienen, wird der Schutz Ihrer personen­bezogenen Daten durch die Vereinbarung der sogenannten „EU-Standardvertragsklauseln“ abgesichert. Wir möchten Sie darüber hinaus zukünftig schriftlich über aktuelle Angebote informieren, so­weit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen. Wenn Sie die Zusendung von Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte an den Bereich „Datenschutz“ unter der unten genannten Anschrift von CL.




16. Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Klagen gegen den Reiseveranstalter sind an dessen Sitz zu erheben. Gerichtsstand für Vollkaufleute wie für Per­sonen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage­erhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Veranstalters. Dies gilt nur dann nicht, wenn Internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben. Veranstalter: Color Line, Oslo, vertreten durch Color Line GmbH, Norwegenkai, D-24143 Kiel-Gaarden, E-Mail: servicecenter@colorline.de, Internet: www.colorline.de.

 

Alle Angaben entsprechen dem Stand August 2009 und beziehen sich nur auf die Gültigkeit des jeweiligen Kataloges/Angebot.

Änderungen vorbehalten.